Beurlaubung vom Studium

Eine Beurlaubung ist aus genau definierten Gründen möglich. Sie kann nicht für einzelne Studien beantragt werden, sondern wirkt sich auf all Ihre Studien an der Universität Wien aus.

Lesen Sie zuerst, welche Auswirkungen die Beurlaubung hat und entscheiden Sie dann, ob Sie den Antrag stellen möchten.

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  • Gesetzliche Beurlaubungsgründe
    • Schwangerschaft
      Nachweis: Kopie des Mutter-Kind-Passes oder ärztliche Bestätigung mit dem ersichtlichen Geburtsdatum
    • Kinder- oder andere gleichartige Betreuungspflichten
      Hinweis: Beurlaubungsanträge können bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mehrmals gestellt werden.
      Nachweis: Geburtsurkunde(n) und Meldezettel von Eltern und Kind zum Nachweis der gemeinsamen Meldung bzw. Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!)
    • Leistung eines Präsenz-, Ausbildung oder Zivildienstes
      Nachweis: Kopie des Militärkommandos bzw. der Zivildienstagentur
    • Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst oder Friedens- und Sozialdienst im Ausland (§ 22 bis 27a Freiwilligengesetz)
      Nachweis: Bestätigung der Agentur bzw. der vermittelnden Stelle
    • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
      Nachweis: Fachärztliche Bestätigung über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung (Diagnose nicht erforderlich!)
    • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
      Nachweis: Behindertenpass, Sachverständigen-Gutachten
    • eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch Berufstätigkeit oder durch die Berufstätigkeit bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme
      Nachweis: Bestätigungsschreiben der Dienststelle über eine zumindest vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung des Studiums infolge eines bestehenden Dienstverhältnisses (im über die Geringfügigkeit hinausgehenden Ausmaß)
      Bei Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen: zusätzlich eine Teilnahme-/Anmeldebestätigung des Fortbildungs-/Qualifizierungsinstituts mit Angabe von Kursumfang und Kursdauer
    • eine mindestens vierwöchige erhebliche Beeinträchtigung der Ausübung des Studiums durch die Erledigung von Behördengängen im Ausland
      Nachweis: Ladung, Bescheid oder sonstiges Bestätigungsschreiben einer Behörde, aus dem zumindest zwei Termine im Abstand von vier Wochen hervorgehen sowie nachträglich eine behördliche Anwesenheitsbestätigung
  • Studienverhinderung aufgrund aktueller Situation in der Ukraine

    Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine besteht für Studierende aus der Ukraine bzw. der Russischen Föderation die Möglichkeit, bis 30. September 2023 einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2023/24 zu stellen.
    Geben Sie eine kurze Begründung der Studienverhinderung per E-Mail an doktorat.beurlaubung@univie.ac.at an.

  • Studienverhinderung aufgrund der Naturkatastrophe in der Türkei und Syrien

    Aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei und Syrien besteht für betroffene Studierende die Möglichkeit, bis 30. September 2023 einen Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester 2023/24 zu stellen. Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob es abweichende (digitale) Angebote gibt und treten Sie dazu mit den Lehrenden bzw. der Studienprogrammleitung Ihres Studiums in Kontakt.
    Geben Sie eine kurze Begründung der Studienverhinderung per E-Mail an doktorat.beurlaubung@univie.ac.at an.

 Was ist zu beachten?

  • Sie müssen den ÖH-Beitrag jedenfalls fristgerecht für jedes beurlaubte Semester einzahlen. Ob Sie den Studienbeitrag zahlen müssen oder nicht, hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab.
  • Wurde dem Antrag auf Beurlaubung nicht stattgegeben, müssen Sie - wenn vorgeschrieben - den (eventuell erhöhten) Studienbeitrag inkl. ÖH-Beitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie einen stattgegebenen Antrag zurückziehen.
  • Wollen Sie zusätzlich an einer anderen Universität beurlaubt sein, müssen Sie auch dort den Antrag stellen.
  • Bei der Erziehung eigener Kinder ist die Beurlaubung bis zur Volljährigkeit der Kinder möglich. Beide Elternteile können gleichzeitig beurlaubt sein.
  • Nach Ablauf der Beurlaubung dürfen Sie zu Prüfungen antreten (auch aus dem beurlaubten Semester).
  • Die Zulassung bleibt aufrecht, Sie können weiterhin die u:account Services und die Bibliothek nutzen.
  • Sie erhalten nur das Studienblatt und keine Studienbestätigung. Die u:card kann für das beurlaubte Semester nicht als Studierendenausweis validiert werden.
  • Die Bewilligung der Beurlaubung führt nicht automatisch zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Die MA 35 prüft gesondert. Etwaige fremden- und aufenthaltsrechtliche Auswirkungen der Beurlaubung sind von Ihnen in Eigenverantwortung und nach Rücksprache mit der MA 35 vor der Antragstellung selbst abzuklären.
  • Eine Beurlaubung im Vorstudienlehrgang ist möglich. Sprechen Sie sich unbedingt vorher mit der MA 35 bezüglich Visumsbestimmungen ab!
  • Sie erhalten kein Semesterticket der Wiener Linien.
  • Sie können keine Familien- oder Studienbeihilfe beziehen.
  • Eine Mitversicherung bei Angehörigen oder studentische Selbstversicherung ist unter Umständen nicht möglich (erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkassa).
  • Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum nicht auf.

Wie stellen Sie den Antrag auf Beurlaubung?

Schicken Sie das Antragsformular inklusive beizubringender Bestätigung als eine Datei (z.B. im Format PDF) von Ihrer u:net-E-Mail Adresse an: doktorat.beurlaubung@univie.ac.at

Wir empfehlen dringend, den Antrag frühzeitig zu stellen, damit Sie, falls dem Antrag nicht stattgegeben wird, den Studienbeitrag noch fristgerecht einzahlen können - sofern Ihnen dieser vorgeschrieben wird. 

Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie ein E-Mail an Ihre u:account-E-Mail-Adresse. Sobald der Beitrag in u:space > Finanzielles > Studien-/ÖH-Beitrag als bezahlt gemeldet ist, können Sie unter Persönliches > Meine Dokumente Ihr Studienblatt ausdrucken.

Innerhalb der allgemeinen Antragsfrist (d.h. spätestens vor Semesterbeginn) können Sie den Antrag auf Beurlaubung auch zurückziehen (ebenfalls per E-Mail an doktorat.beurlaubung@univie.ac.at). Auch in diesem Fall ist gegebenenfalls der (erhöhte) Studienbeitrag zu zahlen.

Beurlaubung vor Semesterbeginn

 Erforderliche Dokumente

  • die Bestätigungen laut Beurlaubungsgrund (siehe Antragsformular)
  • gegebenenfalls die Bestätigung von Fachärzt*in
  • Ihren Studierendenausweis

 Fristen

  • Sommersemester 2024: 08. Jänner bis 29. Februar 2024
  • Wintersemester 2024/25: 11. Juli bis 30. September 2024

Beurlaubung während des Semesters

Folgende gesetzliche Beurlaubungsgründe können Sie auch während des Semesters geltend machen:

  • Schwangerschaft
    Nachweis: Mutter-Kind-Pass oder ärztliche Bestätigung mit dem ersichtlichen Geburtsdatum
  • Kinder- oder andere gleichartige Betreuungspflichten
    Hinweis: Beurlaubungsanträge können bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes mehrmals gestellt werden.
    Nachweis: Geburtsurkunde(n) und Meldezettel von Eltern und Kind zum Nachweis der gemeinsamen Meldung bzw. Verwandtschaftsnachweis (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde) und Bescheid über Pflegestufe oder fachärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit (Diagnose nicht erforderlich!)
  • Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
    Nachweis: Fachärztliche Bestätigung über mindestens vierwöchige Verhinderung von der Ausübung des Studiums infolge einer Erkrankung/Verletzung/Behinderung (Diagnose nicht erforderlich!)
  • Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
    Nachweis: Behindertenpass, Sachverständigen-Gutachten

 Fristen

  • Sommersemester 2024: 1. März bis 30. September 2024
  • Wintersemester 2024/25: 1. Oktober 2024 bis 28. Februar 2025

Voraussetzung für die Geltendmachung während des Semesters: Sie müssen nachweisen (oder zumindest in geeigneter Weise glaubhaft machen), dass der geltend gemachte Beurlaubungsgrund unvorhergesehen und unabwendbar eingetreten ist.

 

 

 

Antrag auf Beurlaubung im Oktober/März

Wenn Sie im vorangegangen Semester an der Universität Wien zugelassen waren und die Beurlaubung von 1. bis 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. von 1. bis 31. März (für das Sommersemester) beantragen, dürfen Sie:

  • Lehrveranstaltungen besuchen
  • wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
  • Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig)

Ab folgenden Stichtagen sind oben gelistetete Dinge im genannten Zeitraum nicht mehr erlaubt:

  • Beurlaubung im Wintersemester: 1. November bis 28./29. Februar
  • Beurlaubung im Sommersemester: 1. April bis 30. September

Antrag auf Beurlaubung ab November/April

Wenn Sie während des Semesters nach 31. Oktober (für das Wintersemester) bzw. 31. März (für das Sommersemester) eine Beurlaubung beantragen, dürfen Sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung folgende Dinge nicht tun:

  • Lehrveranstaltungen besuchen
  • wissenschaftliche Arbeiten zur Begutachtung vorlegen
  • Prüfungen ablegen (bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachte Studienleistungen - insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen - bleiben gültig.)

Das gilt für folgenden Zeitraum:

  • Im Wintersemester: ab Antragstellung bis 28./29. Februar
  • Im Sommersemester: ab Antragstellung bis 30. September